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   LAG Rheinland-Pfalz, 23.07.2020 - 5 Sa 283/19   

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LAG Rheinland-Pfalz, 23.07.2020 - 5 Sa 283/19 (https://dejure.org/2020,24761)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.07.2020 - 5 Sa 283/19 (https://dejure.org/2020,24761)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Juli 2020 - 5 Sa 283/19 (https://dejure.org/2020,24761)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 150/10

    Befristung und Maßregelungsverbot

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.07.2020 - 5 Sa 283/19
    25 1. Nach der bereits vom Arbeitsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 21.09.2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 36 mwN), der auch die Berufungskammer folgt, kann ein Verstoß gegen das in § 612a BGB geregelte Maßregelungsverbot iVm. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB oder iVm. § 823 Abs. 2 BGB Sekundäransprüche auf Schadensersatz begründen.

    Weigert sich der Arbeitgeber nur deshalb mit einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen Folgevertrag zu schließen, weil der Arbeitnehmer auf einer Betriebsversammlung gegenüber dem Arbeitgeber Kritik geäußert hat, kommt eine Benachteiligung iSd. § 612a BGB in Betracht (vgl. BAG 21.09.2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 33 ff).

    Sind entscheidungserhebliche Behauptungen des Arbeitnehmers streitig, sind grundsätzlich die von ihm angebotenen Beweise zu erheben (vgl. BAG 21.09.2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 37 mwN).

  • BGH, 08.12.2009 - VIII ZR 92/07

    Umstellung eines Klageantrags von der Feststellungsklage auf eine Leistungsklage

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.07.2020 - 5 Sa 283/19
    Die unbeschränkte Zulässigkeit einer Modifizierung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz entspricht dem Zweck der Vorschrift, die die prozessökonomische und endgültige Erledigung des Streitstoffs zwischen den Parteien fördern soll; ebenso steht § 533 ZPO einer Anwendung des § 264 ZPO auf das Berufungsverfahren weder nach den Intentionen des Gesetzgebers noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen (vgl. BGH 08.12.2009 - VIII ZR 92/07 - Rn. 8 mwN).
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